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Copy and Paste - was sagt das Urheberrecht?

Schnell mal auf Kopieren drücken – am PC ist eine Privatkopie flott gemacht. Ob legal oder nicht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt, das aus dem Jahr 1965 stammt. Damals waren Vervielfältigungen immer auch mit einem Qualitätsverlust verbunden, sei es bei der Kopie eines Textes oder eines Musikstücks. Die digitale Kopie führte zu einer Vervielfältigung ohne Qualitätsverlust – Kopie und Original sind nicht mehr voneinander zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Der ursprüngliche Gesetzestext kam noch mit 287 Wörtern aus. Fünf Gesetzesänderungen später umfasst die heute gültige Fassung der Vorschrift bereits 620 Wörter und kann doch nicht alle Zweifelsfragen klären. ARAG Experten bringen ein wenig Licht ins Dunkel.

 

 

Zum eigenen Gebrauch

Zulässig sind zunächst einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Kopie von Teilen eines eigenen Buches oder einer CD für den Eigengebrauch oder kostenlos für Bekannte und Verwandte ist daher meistens zulässig. Nicht zulässig wäre die Kopie einer CD aber dann, wenn diese über einen Kopierschutz verfügt. Die Kopie von Werken aus elektronisch zugänglichen Datenbanken ist dagegen – auch für den privaten Eigengebrauch – in der Regel unzulässig.

 

Zulässigkeit zumindest umstritten

Die zahlreichen Gesetzesänderungen zur Privatkopie haben diese zunehmend eingeschränkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die meisten digitalen Kopien entweder unzulässig sind oder dass deren Zulässigkeit zumindest umstritten ist. Die Kopie eines Musikstücks ist immer dann rechtswidrig, wenn die Kopie offensichtlich rechtswidrig erstellt worden ist - wie es regelmäßig bei Tauschbörsen (Torrent-Netzwerk) und Filehostern (Rapidshare) der Fall ist.

 

Urheberrechtlich geschützte Werke

Das Angebot von kino.to ist rechtswidrig, denn mit seinen Online-Streams urheberrechtlich geschützter Werke greift kino.to in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Rechteinhaber ein. Ob das Streamen selbst bereits eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, aber nach Auffassung der meisten Urheberechtler ebenfalls unzulässig.

 

Quelle: aragvid-arag 10/11

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