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Ein großes Werk: Der Sportversicherungsvertrag

Wer sein Vereinsleben aktiv gestaltet, geht auch rechtliche Risiken ein. „Unser Mitglied hat sich bei einer Veranstaltung durch eine Unachtsamkeit eines Besuchers verletzt. Zudem ist ihm seine Armbanduhr beschädigt worden. Der Besucher sieht jedoch keine Schuld an seinem Verhalten - kann unser Mitglied sich einen Anwalt nehmen?“ Diese und ähnliche Fragen werden tagtäglich in den Versicherungsbüros der LSB/LSV gestellt.

 

Für den Vereinssport bietet die Sportversicherung (www.ARAG-Sport.de) der Landessportbünde und –verbände (LSB/LSV)  eine weitreichende Absicherung in den Sparten Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz- und Vertrauensschadenversicherung. Teil 4 unserer Inforeihe zum Thema Sportversicherungsvertrag widmet sich heute der Rechtsschutzversicherung:

Teil 4: Die Rechtsschutzversicherung

 

Welche Aufgabe hat die Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung innerhalb der Sportversicherungsverträge der LSB/LSV für Verbände und Vereine ermöglicht den Versicherten, deutlich mehr für Ihr Recht zu tun. Denn um sein Recht durchzusetzen, bedarf es meist professioneller Hilfe eines Rechtsanwaltes. Die Kosten eines Rechtsstreites erschweren den Gang vor Gericht ohne Absicherung, dann Anwaltskosten, Gerichtskosten und mögliche Gutachterkosten erreichen rasch die Höhe der eigentlichen Forderung und gehen bei mehreren Instanzen auch darüber hinaus. Denn verliert man einen Gerichtsprozess, müssen alle entstandenen Kosten vom Verlierer getragen werden. Eine Ausnahme bilden die Prozesse vor Arbeitsgerichten - hier zahlt in der Regel jede Partei selbst die entstandenen Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz.

Wer ist versichert?

Versichert sind alle Mitgliedsverbände und -vereine der deutschen LSB/LSV. Mitversichert sind alle aktiven und passiven Mitglieder, Funktionäre, Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter, Angestellte und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung sowie Lizenzspieler und Helfer bei versicherten Veranstaltungen.

Welche Kosten trägt die Rechtsschutzversicherung?

In erster Linie trägt die Rechtsschutzversicherung die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherte mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt, trägt die Sportversicherung weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherten ansässigen Rechtsanwalt.

 

Hinzu kommen die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.

Weiterhin werden die Kosten für die rechtliche Wahrnehmung der Gegenseite getragen, soweit der Versicherte hierzu verpflichtet wird.

 

Die Sportversicherung umfasst bei einem Strafverfahren im Ausland darlehnsweise auch die Kosten, die vom Versicherten aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution als Darlehen);

Welche Kosten entstehen denn z.B. bei einem Streitwert von € 20.000?

Nach einem versicherten Radunfall auf dem Weg zum Training wurde gegenüber dem Unfallbeteiligten ein Schaden in Höhe von € 20.000 geltend gemacht. Der Richter beurteilte die Schuldfrage nicht nach der Ansicht des verletzten Sportlers und somit fielen nach 2 Instanzen Kosten in Höhe von € 11.259 an. Eine 3. Instanz hätte die Kosten auf € 18.589 erhöht, wobei dieser Rechtsweg nicht mehr verfolgt wurde. Einen Prozesskostenrechner finden Sie auf www.arag.de

Wo gilt der Rechtsschutz?

Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres eintreten und soweit für die Wahrnehmung der Gerichtsstand in diesem Gebiet gegeben ist.

Gilt der Rechtsschutz auch im Straßenverkehr?

Als Fußgänger und Radfahrer, bzw. Inliner besteht für die versicherten Personen über die Sportversicherung im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutz Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von den Veranstaltungen des Vereins. Wird beispielsweise ein Mitglied als Radfahrer angefahren und verletzt, besteht die Möglichkeit, den Schaden entsprechend mit Hilfe der Rechtsschutzversicherung geltend zu machen.

 

Für den Betrieb von Motorfahrzeugen besteht hingegen grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Daher eine Empfehlung: Für den Einsatz von privaten Pkw zu Vereinszwecken bietet die Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz als Zusatzversicherung zur Sportversicherung eine optimale Absicherungsmöglichkeit, sowohl für Schäden am eigenen Pkw, als auch für Streitigkeiten, die sich aus dem Unfall mit dem Pkw ergeben.

 

Ist jeder Gang zum Anwalt versichert?

Die Frage ist grundsätzlich mit einem Nein zu beantworten. Ebenso wie bei der privaten Rechtsschutzversicherung sind sogenannte „Leistungsarten“ erfasst. Innerhalb dieser Leistungsarten besteht grundsätzlich Rechtsschutz.

 

Welche „Leistungsarten“  sind versichert?

Folgende Leistungsarten sind grundsätzlich über die Sportversicherung versichert:

Schadenersatz-Rechtsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen erlittener Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegenüber Dritten (als Dritte gelten nicht Mitglieder des gleichen örtlichen Vereins, wohl aber Mitglieder anderer Vereine und Organisationen des gleichen LSB/LSV, deren Funktionäre und Aufsichtspersonen sowie Personen, die nicht dem LSB/LSV angehören).

Beispiel: Auf einer Veranstaltung verletzt ein Besucher ein Mitglied des ausrichtenden Vereins. Der Personen- und Sachschaden (z.B. Arbeitsausfall und beschädigte Kleidung) wird beim Besucher geltend gemacht.

Straf-Rechtsschutz besteht bei nichtverkehrsrechtlichen Vorwürfen, die auch dann bestraft werden, wenn sie fahrlässig begangen werden. Wird eine Tat vorgeworfen, die nach dem Strafgesetzbuch nur bei vorsätzlicher Begehungsweise bestraft wird (oder bei einem Verbrechen), besteht kein Versicherungsschutz. Die Sportversicherung prüft nicht, ob die Tat begangen wurde. Auch der Ausgang des Verfahrens ändert nichts an der Entscheidung. Wird das Strafverfahren beispielsweise wegen Beleidigung (Vorsatz) eingestellt, besteht trotzdem kein Versicherungsschutz. Mitversichert ist ebenfalls der „kleine Bruder“ des Strafrechtes im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts für nichtverkehrsrechtliche Verletzungen.

Beispiel: Für den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach einer unzureichenden Hilfestellung durch den Trainer besteht Versicherungsschutz. Bei Alkoholausschank an Jugendliche oder bei  vorsätzlicher Körperverletzung besteht kein Versicherungsschutz.

Für die Mitgliedsorganisationen gilt weiterhin:

Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei die eigenen Kosten für den Rechtsanwalt - anders als im ordentlichen Zivilprozess – selbst. Die Rechtsschutzversicherung ist daher, losgelöst vom Ausgang des Verfahrens, immer in der Leistung.

Beispiel: Der Verein muss sich aus wirtschaftlichen Gründen von seinem Angestellten trennen. Es kommt zum Streit vor dem Arbeitsgericht zwischen Arbeitnehmer und dem Verein als Arbeitgeber.

Der Schutz besteht ausschließlich für den Verein als Arbeitgeber!

Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die gerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie Miet- und Pachtverhältnissen zu Verbands- und Vereinszwecken. Nicht in allen Sportversicherungsverträgen besteht auf die Leistungsart einen Rechtsanspruch; gegebenenfalls ist die Zustimmung des Fachverbandes/LSB/LSV erforderlich.

Beispiel: Sie haben Ärger nach einem geschlossenen Kaufvertrag über neue Sportgeräte, da diese nicht den zugesagten Eigenschaften entsprechen.

Welche Ausschlüsse gibt es?

Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz innerhalb der versicherten Leistungsarten. Die einzelnen Ausschlüsse richten sich nach dem Sportversicherungsvertrag. Nachfolgend eine Aufstellung der wesentlichen Ausschlüsse (den gesamten Umfang entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Sportversicherung):

-          Sportgerichtsbarkeit;

-          Vereinsrecht (z.B. Streitigkeit im Zusammenhang mit der Satzung);

-          Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen;

-          Beratungen, die nicht auf einem versicherten Schadenfall basieren;

-          Steuer- und sonstiges Abgabenrecht;

-          Besitz, Halten und Lenken von Motorfahrzeugen (Land, Luft und Wasser);

-          aus Spiel- und Wettverträgen, z.B. Verein betreibt ein Fußball-Tippspiel;

Vorgehensweise bei der Schadenmeldung:

Melden Sie den Schaden bitte umgehend dem zuständigen Versicherungsbüro Ihres LSB/LSV. Grundsätzlich haben Sie freie Anwaltswahl. Seitens des ARAG kann Ihnen jedoch auf Wunsch ein Anwalt aus dem ARAG Netzwerk empfohlen werden. Bei der Wahl eines Netzwerk-Anwaltes ist zudem im Schadenfall kein Selbstbehalt zu leisten.

Wir haben in dieser und den letzten drei Ausgaben des vid die grundsätzlichen Sparten der Sportversicherungsverträge im organisierten Breiten- und Amateursport vorgestellt. Die Sportversicherungsverträge können noch weitere Sparten/Leistungen vorsehen. Die Leistungen der Sportversicherung Ihres LSB/LSV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Sportversicherung unter www.ARAG-Sport.de

In den kommenden Ausgaben betrachten wir die wesentlichen Zusatzversicherungen zur Sportversicherung.

 

Quelle: aragvid-arag 10/11

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